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Satzung des Modelleisenbahnklubs Altrip e.V.
§1 ( Name, Sitz, Geschäftsjahr)
I.Der Name des Vereins lautet: „Modelleisenbahnklub Altrip e.V.“
II.Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 67122 Altrip, Beethovernstrasse 5
III.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen unter der Reg. Nr.: VR 60143
eingetragen.
IV.Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr, beginnend mit dem 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres
§2 (Vereinszweck)
I.Zweck des Vereins ist der gemeinsame Bau und der Betrieb von Modelleisenbahnen und der allgemeine
Modellbau.
II.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: gemeinsame Bauaktivitäten,
Vorträge, Exkursionen, Schulungen und Ausbildung im Modellbahn und Modellbaubereich und in artverw.
Gebieten.
§3 (Gemeinnützigkeit)
I.Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung(§§51ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
II.Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine
Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
III.Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
IV.Bei ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
V.Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in §3(1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§4(Mitglieder des Vereins)
I.Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die
Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
II.Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Anrufung ordentlicher Gerichte ist ausgeschlossen.
III.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist nur zum 18.5. möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer frist von 3 Monaten.
IV.Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
V.Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zu dieser Mitgliederversammlung Ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
VI.Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste für den Verein
beantragt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft soll mit einem dem Vereinszweck verbundenen Geschenk, eine
Urkunde und einer kleinen Feier verbunden sein. Über Umfang und finanziellen Aufwand entscheidet der
Vorstand.
Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit von Beitragszahlungen und weiteren Kosten befreit. Freiwillige
Weiterzahlung des Beitrags ist zulässig.
VII.Für alle Mitglieder des Vereins ist die Teilnahme an Veranstaltungen kostenlos. Kostenbeiträge für
Materialien, Fahrgeld und Eintritte usw. müssen jedoch weitergegeben werden. Diese Regelung gilt nur
eingeschränkt für jugendliche Mitglieder. Der Vorstand ist angehalten hier kostenneutrale Entscheidungen
zu treffen. Nichtmitglieder sind gerne gesehene Gäste bei unseren Aktivitäten. Hier muß aber auf volle
Kostenbeteiligung bestanden werden. Dies zu überwachen und durchzuführen ist mit die Aufgabe des
Kassierers. Eine Haftung für Unfälle bei egal welchen Veranstaltungen des Vereines für Nichtmitglieder ist
ausgeschlossen. Eine Beteiligung erfolgt uneingeschränkt auf eigene Gefahr des Nichtmitgliedes.
§5 ( Organe des Vereines)
Die Organe des Vereines sind:
I.Die Mitgliederversammlung
II.Der Vorstand
§6( Die Mitgliederversammlung)
I.Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme an.
II.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vortand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung wird im
Amtsblatt veröffentlicht und gilt mit Erscheinen als zugegangen. Bei Mitgliedern ausserhalb von Altrip wird
sie zugeschickt oder per Fax oder e-mail zugänglich gemacht. Es gilt das Datum des Poststempels oder
der quittierte Zugang.( Fax, e-mail)
III.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftl. Verlangen von mind. 25% aller Vereinsmitgl. Hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine solche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der Tagesordnungspunkt zu
entnehmen sein.
IV.Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
V.Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen zur Vereinsauflösung ist abweichend von (IV) 2/3 der
in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die einfache Mehrheit aller
Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
I.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Grundsätzlich ist sie
für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht dem Vorstand übertragen wurden. Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet zunächst offen durch Handaufheben statt. Auf
Verlangen kann sie auch geheim mit Stimmzetteln erfolgen.
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II.Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in
Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
III.Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden sollen.
IV.Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereines.
V.Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung zu
beschließen.
VI.Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftl. vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen um die Buchführung
einschl. Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchhaltungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Vii.Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: Mitgliedsbeiträge, Gebührenbefreiungen, Aufgaben
des Vereins, An-Verkauf und Beleihungen von Grundbesitz des Vereins, Mitgliedschaft in
Dachverbänden, Aufnahme von Darlehen, Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Satzungsänderungen, Ehrenmitgliedschaften und die Auflösung des Vereins.
§8( Vorstand)
I.Der Vorstand besteht zunächst aus 4 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
II.Die Vorstand gliedert sich wie folgt:
1. Vorsitzender:
Stellvertreter:
Kassierer:
Schriftführer:
III.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist offen und wird durch
Handzeichen durchgeführt. Auf Wunsch kann die Wahl auch geheim und mit Stimmzetteln erfolgen.
Die Wahl geschieht in der o. g. Reihenfolge beginnend mit dem Vorsitzenden. Bei Bedarf kann die Zahl
der Vorstandsmitglieder um Beisitzer erweitert werden. Die Entscheidung liegt bei der
Mitgliederversammlung.
IV.Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Sollten
Entscheidungen getroffen werden müssen, bei denen eine Mitgliederversammlung aus terminlichen
Gründen nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, so ist der Vorstand berechtigt diese zu treffen. Dabei
gilt die Stimmenmehrheit im Vorstand. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet der Vorsitzende über
Annahme oder Ablehnung. Eine nachträgliche Behandlung muß dann in der nächsten
Mitgliederversammlung stattfinden.
V.Vorstandssitzungen finden je Quartal mind. einmal statt. Einladungen hierzu werden über das Amtsblatt,
per Telefon, Fax oder e-mail durchgeführt. Die Sitzungen sind mitgliederoffen.
VI.Der Vorst. fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit . Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
über Annahme oder Ablehnung eines Antrags. Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert und den
Mitgliedern zugänglich gemacht, spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung aber behandelt.
VII. Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein jeweils alleine.
Über Konten des Vereins kann jeweils der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter alleine verfügen.
§9(Protokolle)
I.Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokolliert und stehen den
Mitgliedern uneingeschränkt in zeitlich angemessenem Rahmen zur Einsicht zur Verfügung.
II. Die Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung sind von den vier amtierenden
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§10( Vereinsfinanzierung)
Die erforderlichen Geld-und Sachmittel werden beschafft durch:
I. Mitgliedsbeiträge
II. Zuschüsse von Land, Bund, und Kommunen sowie anderer öffentlicher Stellen
III.Spenden
IV.Zuwendungen Dritter
V.Veröffentlichungen
VI.Eintrittsgelder bei Ausstellungen und Besichtigungen
VIII.Die Mitglieder zahlen Vereinsbeiträge nach Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der
Beitragshöhe, Fälligkeit und Zahlungsweise ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung
erforderlich.
IX.Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
eine dem Vereinszwecke gemäß dieser Satzung bestehenden, bedürftigen, anderen, steuerbegünstigten
Verein, der sich mit Modelleisenbahnen und/oder Modellbau beschäftigt. Sollt dies nicht möglich sein, an
die Gemeinde Altrip. Diese Entscheidung soll treuhänderisch erfolgen. Die Bedürftigkeit muß überprüft
werden und ist eine Aufgabe des letzten Vorstandes vor der Auflösung. Das Vermögen ist zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierzu dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes erfolgen.
§11 ( Salvatorische Klausel)
I.Sollte ein Satzungsteil aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden so behalten alle anderen
Satzungsteile Ihre Gültigkeit. Eine Änderung dieses ungültigen Teils obliegt dem Vorstand bzw. der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung oder Änderung.
§12 ( Inkrafttreten)
I.Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein in
Kraft.
Sie wird vor der Eintragung ab 20.5.05 bereits angewendet.
Altrip, den 20.01.2007
Änderungen:
§ 9 Unterpunkt 2:
Die Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung sind von den vier
amtierenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Unterpunkt 2:
Die namentliche Nennung der jew. Vorstandsmitglieder werden ersatzlos aus der
Satzung gestrichen.